Umsatzsteuervoranmeldung: Das sollten Sie wissen

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen ihre Umsatzsteuer selbst berechnen. § 18 UStG (Umsatzsteuergesetz) verpflichtet sie dazu, die Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt anzumelden. Dies geschieht durch Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (kurz: UStVA).

Was ist eine Umsatzsteuervoranmeldung?

Eine Voranmeldung zur Umsatzsteuer müssen Unternehmer abgeben, die umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen. Gemäß § 2 UStG wird derjenige als Unternehmer angesehen, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Steuerpflichtig sind nach dem UStG alle Umsätze, die nicht steuerfrei sind. Zu den steuerfreien Umsätzen zählen z.B. die Einnahmen eines Arztes oder eines Versicherungsvertreters.

Ausnahme: Kleinunternehmer und Unternehmer mit geringen Umsätzen

Die Kleinunternehmerregelung ist dann anzuwenden, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Bruttoumsätze in dem abgelaufenen Kalenderjahr unter 22.000 Euro lagen und im laufenden Jahr die Grenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Ein Kleinunternehmer ist von der Abgabe der Voranmeldung freigestellt.

Bei einem Unternehmer mit geringen Umsätzen wurde im abgelaufenen Kalenderjahr eine Umsatzsteuerzahllast von 1.000 Euro ermittelt. Für diesen Unternehmer ist es auf Antrag möglich, sich von der Abgabe der Voranmeldung befreien zu lassen. Dies entbindet ihn aber nicht von der Pflicht der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung.

In welchem Turnus muss die UStVA abgegeben werden?

Für die Abgabe der UStVA hat der Gesetzgeber zwei Varianten geschaffen: Nach § 18 Absatz 2 Satz 1 UStG muss ein Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgeben. Wurde für das vorangegangene Kalenderjahr eine Umsatzsteuerschuld von mehr als 7.500 Euro ermittelt, trifft den Unternehmer die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung monatlich.

Fristverlängerung

Für die Abgabe der Voranmeldung kann ein Unternehmer eine Dauerfristverlängerung beantragen. Genehmigt das Finanzamt diese, verschiebt sich der Abgabezeitraum um einen Monat. Die Umsatzsteuer für den Monat März müssen Sie dann bis zum 10. Mai beim Finanzamt anmelden. Für die Zustimmung ist es unerheblich, ob die Abgabe monatlich erfolgt oder die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgegeben wird.

Damit das Finanzamt die Dauerfristverlängerung gewährt, muss der Unternehmer bei dem Finanzamt eine Art Kaution hinterlegen. Diese Kaution wird als Sondervorauszahlung bezeichnet. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres. Sie wird am Ende des Kalenderjahres mit der Sondervorauszahlung für das folgende Kalenderjahr verrechnet.

In welcher Form muss die Voranmeldung zur Umsatzsteuer beim Finanzamt eingereicht werden?

Die Umsatzsteuerzahllast wird in einem gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuervoranmeldungsformular ermittelt. Die Abgabe der Voranmeldung erfolgt online. Eine Übersendung des Umsatzsteuervoranmeldungsformular auf dem Postweg ist nur in wenigen Härtefällen erlaubt.

Nutzt ein Unternehmer die Dienste eines Steuerberaters, stellt dieser die entsprechende Technik dafür zu Verfügung. Es ist aber auch möglich, die Umsatzsteuervoranmeldung mit Elster an das Finanzamt zu übermitteln.

Versäumt ein Unternehmer die Abgabe der Voranmeldung zur Umsatzsteuer, liegt es in dem Ermessen des Finanzamts, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Zusätzlich kann die verspätete Zahlung einer Umsatzsteuerschuld einen Säumniszuschlag zur Folge haben.

Berechnung der Umsatzsteuerzahllast

Die Umsatzsteuerzahllast ermittelt sich durch Gegenüberstellung der Umsatzsteuerbeträge und der Vorsteuerbeträge.

Die Umsatzsteuerbeträge ergeben sich aus den Ausgangsrechnungen des Unternehmens. Hat das Unternehmen die Leistungen anderer Unternehmen beansprucht und Waren und Materialien bezogen, stellt es diese in Rechnung. Die Umsatzsteuer aus diesen Eingangsrechnungen werden steuerlich als Vorsteuerbeträge bezeichnet. Zieht der Unternehmer die Vorsteuerbeträge von den Umsatzsteuerbeträgen ab, ergibt sich die Umsatzsteuerzahllast. Überwiegen die Vorsteuerbeträge, kann der Unternehmer beim Finanzamt ein Vorsteuerguthaben geltend machen. Dies bedeutet, dass das Finanzamt die Steuer erstattet.

Beispiel einer UStVA

Die X-GmbH gibt ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich ab. Für das vorangegangene Quartal wurde ein Nettoumsatz von 2.000 Euro erzielt. Die darauf entfallende Umsatzsteuer beträgt 380 Euro. Für Materiallieferungen wurden der X-GmbH 1.000 Euro netto in Rechnung gestellt. Die darauf entfallende Vorsteuer betrug 190 Euro.

Die Umsatzsteuerzahllast wird in dem vorgeschriebenen Umsatzsteuer Formular wie folgt berechnet:

Umsatzsteuer – Vorsteuer = Umsatzsteuerzahllast

380 Euro – 190 Euro = 190 Euro

Nach Fertigstellung übermitteln Sie die Umsatzsteuervoranmeldung mit Elster an das Finanzamt.

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