Elektronische Rechnungen in Spanien

ANHANG ZU DEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Elektronische Rechnungen in Spanien

In Übereinstimmung mit dem Gesetz 11/2021 über Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Steuerbetrug garantiert B2Brouter, dass seine Abrechnungssoftware die Veränderung von Datensätzen verhindert, die Anforderungen an Integrität, Aufbewahrung, Rückverfolgbarkeit und Zugänglichkeit erfüllt und keine Löschung bereits ausgeführter Vorgänge zulässt.

B2Brouter verpflichtet sich, zukünftigen technischen Vorschriften der spanischen Steuerbehörde in Bezug auf die verpflichtende Nutzung zertifizierter IT-Systeme („software veraz“) gemäß Artikel 29.2.j) des spanischen Allgemeinen Steuergesetzes sowie der zugehörigen Durchführungsverordnung zu entsprechen.

Verpflichtende elektronische Rechnung

Gemäß Gesetz 18/2022 vom 28. September über die Gründung und das Wachstum von Unternehmen (Ley Crea y Crece) ist die Verwendung elektronischer Rechnungen in sämtlichen Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern und Freiberuflern verpflichtend. B2Brouter ermöglicht die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Ausstellung, Empfang und Aufbewahrung elektronischer Rechnungen gemäß den gesetzlichen Anforderungen.

Interoperabilität zwischen Plattformen

B2Brouter garantiert die Interoperabilität mit anderen gemäß Artikel 12 des Gesetzes 18/2022 anerkannten Plattformen für elektronische Rechnungen und arbeitet daran, die Zugänglichkeit, Integrität, Authentizität, Lesbarkeit und Rückverfolgbarkeit elektronischer Rechnungen sicherzustellen.

Die folgenden Bedingungen gelten, wenn der Rechnungsempfänger in Spanien ansässig ist:

Gemäß dem Königlichen Dekret 1619/2012, dem Gesetz 18/2022 über die Gründung und das Wachstum von Unternehmen und dem Gesetz 11/2021 über Maßnahmen gegen Steuerbetrug ist die Ausstellung elektronischer Rechnungen zwischen Unternehmern und Freiberuflern verpflichtend. Dabei müssen jederzeit die Authentizität der Herkunft, die Integrität des Inhalts, die Lesbarkeit, die sichere elektronische Aufbewahrung und die Rückverfolgbarkeit der Vorgänge gewährleistet sein.

B2Brouter handelt als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter gemäß der Verordnung (EU) 910/2014 (eIDAS) sowie der spanischen Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung. Das Abrechnungssystem stellt sicher, dass über die Plattform generierte und übermittelte elektronische Rechnungen den geltenden technischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die für die Ausstellung und den Versand von Rechnungen verwendeten elektronischen Mittel gewährleisten die Einhaltung von:

  • Der Interoperabilität zwischen Abrechnungsplattformen gemäß Artikel 12 des Gesetzes 18/2022.
  • Der Unveränderbarkeit von Datensätzen und der Unverletzbarkeit buchhalterischer und steuerlicher Informationen gemäß Gesetz 11/2021 sowie Artikel 29.2.j) des Allgemeinen Steuergesetzes.

Der NUTZER kann sein eigenes digitales Zertifikat verwenden, um elektronische Rechnungen zu unterzeichnen, oder B2Brouter ermächtigen, diese in seinem Namen mittels einer delegierten Signatur zu unterzeichnen – gemäß dem geltenden Rechtsrahmen. In letzterem Fall gelten die folgenden Bedingungen:

  • Der NUTZER erklärt, die Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Ausstellung zu besitzen.
  • Der NUTZER ermächtigt B2Brouter Global S.L. ausdrücklich, elektronische Rechnungen in seinem Namen mittels der qualifizierten elektronischen Signatur der Plattform auszustellen, zu unterzeichnen und zu übermitteln.
  • Der NUTZER übernimmt die volle Verantwortung für den Inhalt, die Gültigkeit und die Richtigkeit der ausgestellten Rechnungen.
  • B2Brouter greift weder in die Geschäftsbeziehung zwischen dem NUTZER und dem Empfänger ein, noch in die Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit der gemeldeten Vorgänge.

Sowohl der NUTZER als auch gegebenenfalls der EMPFÄNGER sind für den Inhalt der Rechnungen und die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Geschäfts verantwortlich. Beide stellen B2Brouter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden, Fehler, Auslassungen, Viren oder andere Nachteile frei, die aus der Ausstellung, Übermittlung oder dem Empfang dieser Rechnungen entstehen.

1.1 Besonderheiten des Basic-Plans

Alle durch Gesetz 18/2022 (Ley Crea y Crece) und Gesetz 11/2021 (Ley Antifraude) geforderten Funktionen – einschließlich der Erstellung steuerlicher Berichte, Rückverfolgbarkeit, Unveränderbarkeit und vollständigen Aufbewahrung von Dokumenten innerhalb der gesetzlichen Fristen – sind vollständig in diesen Plan integriert.

Im Rahmen des Basic-Plans verfügen Nutzer mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien über eine begrenzte Anzahl inbegriffener Steuerberichte. Falls der NUTZER ein höheres Volumen benötigt als das festgelegte Limit, muss ein erweitertes Abonnement abgeschlossen werden, das diesen Bedarf abdeckt.

Für weitere Informationen zu geltenden Grenzen oder Erweiterungsoptionen kann sich der NUTZER über die offiziellen Supportkanäle von B2Brouter an unser Team wenden.

1.2 Besonderheiten der Premium-Pläne

Die Premium-Pläne erleichtern die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen zur elektronischen Rechnungsstellung gemäß Gesetz 18/2022 über die Gründung und das Wachstum von Unternehmen (Ley Crea y Crece) sowie Gesetz 11/2021 über Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Steuerbetrug (Ley Antifraude). Diese Pläne umfassen alle erforderlichen Funktionen, um die in Spanien geltenden rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, wie:

– die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Fachleuten,
– die vollständige Aufbewahrung der Dokumente für mindestens fünf Jahre,
– die vollständige Rückverfolgbarkeit des Lebenszyklus der Rechnungen,
– die Authentifizierung mittels qualifizierter digitaler Signatur.

2.Rückgaberichtlinie

B2Brouter wird nicht an natürliche Personen vertrieben, die ausschließlich persönliche oder häusliche Tätigkeiten ausüben. Daher unterliegt dieser Vertrag nicht dem Königlichen Gesetzesdekret 1/2007 vom 16. November, durch das der überarbeitete Text des Gesetzes zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern und anderer ergänzender Gesetze genehmigt wurde.

In jedem Fall gilt das Widerrufsrecht nicht (Art. 103 RDL 1/2007 vom 16. November) für Verträge über Dienstleistungen, sobald die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und wenn die Ausführung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und Nutzers begonnen hat und dieser anerkennt, dass er sein Widerrufsrecht verliert, sobald das Unternehmen die Dienstleistung vollständig erbracht hat.